Publicho: 26.03.2024
Erneuerungsprojekt Lawinenverbau Albanas 3. Etappe, Gemeinde Zuoz Auflageprojekt vom Februar 2024
1. Ort und Frist der Auflage
Das Auflageprojekt liegt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG; BR 920.100) vom 26. März 2024 bis 24. April 2024 beim Amt für Wald und Naturgefahren, Ringstrasse 10, 7001 Chur, sowie auf der Gemeindeverwaltung Zuoz, 7524 Zuoz, während den Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. Die Unterlagen können während der Dauer der Auf-lage auch unter www.wald-naturgefahren.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.
2. Verfügungsbeschränkung
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben inner-halb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departements für Infrastruk-tur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt (Art. 17 Abs. 1 KWaG).
3 Einsprachen 3.1 Legitimation
Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einsprachebe-rechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist (Art. 18 Abs. 2 KWaG).
3.2 Einwendungen
Es können geltend gemacht werden:
a) Projekteinsprachen, insbesondere Einsprachen gegen das Bauprojekt und die damit ver-bundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang (Art. 18 Abs. 3 lit. a KWaG);
b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben (Art. 18 Abs. 3 lit. b KWaG). Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Pro-jektgenehmigung im Landerwerbsverfahren (Art. 20 Abs. 1 KWaG).
3.3 Frist und Adressat
Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV; BR 803.110) zu beachten.
4. Auskünfte
Auskünfte zum Auflageprojekt erteilt das Amt für Wald und Naturgefahren, Region Südbün-den (Gian Cla Feurstein) während den Büroöffnungszeiten (Tel. 081 257 50 90)
Chur, 20. März 2024
Amt für Wald und Naturgefahren
Der Kantonsförster, Urban Maissen

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