Amtliche Bekanntmachung

Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren
(ordentliches Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP)

Öffentliche Planauflage für den Bau und Betrieb der 4er-Sesselbahn Cuort San Gian – Pizzet

Gemeinde:

Zuoz

Gesuchstellerin:

Sessel- und Skilifte Zuoz AG, Via Dimvih 6, 7524 Zuoz

Gegenstand:

Bau und Betrieb einer 4er-Sesselbahn mit kuppelbaren Klemmen von Cuort San Gian nach Pizzet. Beschäftigungsanlage, Förderleistung von 800 P/h (Endausbau). Ersatz der bestehenden 3er-Sesselbahn (Baujahr 2006) auf nahezu derselben Linienführung (leichte seitliche Versetzung bei der Talstation).

Talstation Cuort San Gian: 1854,88 m ü. M.

Bergstation Pizzet: 2454,35 m ü. M.

Ausführung der Stationen:

Talstation:

Antriebsstation, Gebäudehülle und Fassade in Holzkonstruktion, Garagierungsgebäude für die Fahrzeuge inkl. Werkstattraum, betriebliche Räumlichkeiten, Kommandoraum und sanitäre Anlagen für das Personal; sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen; Umgebungsanpassungen

Bergstation:

Umlenkstation, neue Kompaktstation, separater Kommandoraum, sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen; Umgebungsanpassungen.

Weitere Angaben:

Fahrzeuge: 39 Stk. 4er-Sessel mit Witterungsschutzhauben; Höhendifferenz: 599,47 m; Horizontale Länge: 1497,75 m; schräge Länge: 1615,98 m; Anzahl Stützen: 11 Stk.; Winterbetrieb, Bergförderung.

Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.

 

 

Projektbestandteile / Nebenanlagen:

Als Projektbestandteile des Seilbahnvorhabens gelten folgende Infrastrukturen resp. Bauarbeiten:

  • Rückbau der bestehenden Seilbahnanlage (mit Ausnahme des Untergeschosses der bestehenden Garagierungshalle);
  • Anpassung Werkleitungsanschlüsse im Bereich der Talstation (inkl. Graben in Zufahrtsstrasse);
  • Weiternutzung des Untergeschosses in der bestehenden Bergstation;
  • Geländeanpassungen/Zufahrten bei den Stationen;
  • Zusätzlicher Trafo in der Talstation.

Weitere Einzelheiten dazu sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.

Nebenanlagen (Pisten, Beschneiungsanlagen etc.) sind mit dem vorliegenden Projekt keine verbunden.

UVP-Pflicht:

Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziff. 60.1 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011)
UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltverträglichkeitsbericht gemäss Art. 8a UVPV beigelegt.

Verfahren:

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sofern das Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG; SR 743.01) nicht davon abweicht. Subsidiär kommt das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) zur Anwendung. Leitbehörde für das Verfahren und Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr.

Öffentliche Auflage:

Die Planunterlagen können vom Freitag, 3. Juli, bis Donnerstag, 3. September 2026, während den ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Zuoz eingesehen werden.

(Hinweis: Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August 2026 gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG)

Aussteckung:

Nach Art. 13 der Seilbahnverordnung (SebV; SR 743.011) ist ein Seilbahnvorhaben auszustecken resp. zu profilieren. Die Gesuchstellerin hat hierfür entsprechende Unterlagen beigelegt. Die Aussteckung hat nach Massgabe dieser Unterlagen zu erfolgen. Von einer Profilierung der Stationen wird abgesehen, da diese das Lichtraumprofil der bestehenden Anlage verletzt und damit die vorgeschriebenen Revisionsarbeiten verunmöglicht würden. Bei der Talstation steht zum Vorhaben hingegen eine Infotafel.

 

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach
Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung).

Einsprachen sind schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt für Verkehr vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Daniel Buschauer

 

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