Veröffentlicht: 29.02.2024
Gemeinde Zuoz: Plangenehmigungsverfahren für Starkstrom-anlagen; Öffentliche Planauflage
Vorlage Nr. L-2401399.1 16 kV-Leitung TS 86 Zuoz Vuorcha - TS 85 Zuoz PW Suotarivas
- Ersatz 16 kV-Leitungen L-0187099 und L-0083348 Koordinaten: 2793263 / 1163949
Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch ein-gegangen.
Gesuchsteller
Repower AG Engadin; Via Charels Suot 25; 7502 Bever
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 29. Februar 2024 bis am 15. April 2024 auf der Gemeindeverwaltung Zuoz, Plazzet 113, 7524 Zuoz, öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter: https://esti-consultation.ch/pub/3480/c2cd5d9e. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung:
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bun-desgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Ent-eigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Lupp-menstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.
Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer in-nert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungs-gegenstandes entstehe Schaden
Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und –versorgung
Chur, 29. Februar 2024
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